Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Verbindlichkeit

1.1 Die vorliegenden ASM Einkaufsbedingungen (nachfolgend „Bedingungen“ genannt) sollen zur Anwendung gelangen, wenn ASM mit einem Liefe­ranten einen Kaufvertrag abschliesst.

1.2 Bei Abweichungen zwischen den Vertrags-bestimmungen und diesen Bedingungen, gehen die Vertragsbestimmungen vor.

1.3 Weitere allgemeine Liefer- und Geschäfts-bedingungen (Incoterms) gelten nur, wenn dies von den Parteien schriftlich vereinbart wird.

Bei Abweichungen zwischen diesen Bedingungen und anderen allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen gehen diese Bedingungen vor.

1.4 Ergänzend zu Vertragsbestimmungen und diesen Bedingung­en gilt das schweize­rische Recht.

2. Angebot

2.1 Auf Anfrage unterbreitet der Lieferant ASM kostenlos ein Angebot. Setzt der Liefe­rant in seinem Angebot keine Frist, ist er 60 Tage daran ge­bunden.

2.2 Stellt der Lieferant fest, dass der von ASM verlangte Kaufgegenstand den anerkannten Regeln der Technik widerspricht oder sich für den von ASM vorgesehenen Zweck nicht eig­net, ist er verpflichtet, dies ASM unverzüglich mitzu­teilen.

3. Bestellung

3.1 Eine Bestellung ist nur gül­tig, wenn sie von ASM schriftlich erteilt oder vom Un­ter­nehmer schriftlich bestätigt wird.

3.2 Weicht der Lieferant in seinem Bestätigungs-schreiben von der Bestellung ab, ist er ver­pflichtet, ASM darauf hinzu­weisen. Stimmt ASM diesen Abweichungen nicht ausdrücklich zu, gilt der Vertrag gemäss Bestellung von ASM.

4. Kaufpreis

4.1 Sofern im Angebot nichts anderes vereinbart wurde gilt der genannte Preis als fester Pauschalpreis, durch welchen der Kaufgegenstand und sämtliche Neben-leistungen des Lieferanten abgegolten werden.

4.2 Im Pauschalpreis inbegriffen sind sämtliche Kosten, wie insbesondere Kosten für Be­willigungen, Zölle, Steuern (exkl. MwSt.), Versicherungen, Verpackung, Trans­port, Lieferung und Spesen, sowie sämtliche vom Lieferanten zu erbringende Nebenarbeiten.

5. Fälligkeit und Zahlungsmodalitäten

5.1 Der Kaufpreis wird mit Abnahme des Kaufgegenstandes fällig.

5.2 Wird zur Sicherung allfälliger Gewährleistungs-anprüche ein teilweiser Rückbehalt des Kaufpreises vereinbart, so wird dieser Teil zur Zahlung fällig, wenn

a) die Mängelrechte verjährt sind;
b) der Lieferant für die Dauer der Verjährungsfrist eine unwiderrufliche und auf erstes Verlangen zahlbare Bankgarantie in gleichem Umfang gestellt hat.

5.3 Fällige Forderungen hat ASM innert einer Frist von 60 Tagen zu begleichen. Die Ge­währung eines Skontos bei vorzeitiger Zahlung muss von den Parteien besonders ver­einbart werden.

6. Sublieferanten

6.1 Der Lieferant haftet für die Leistungen der Sublieferanten in demselben Umfang, wie wenn er selber gehandelt hätte. Dies gilt insbesondere auch bezüglich der von ASM vorgeschlagenen Sublieferanten. Der Lieferant hat diejenigen Bestimmungen des Kauf­vertrages in den Sublieferantenvertrag aufzunehmen, die zur Wahrung der Interessen von ASM erforderlich sind.

7. Geheimhaltung

7.1 Informationen, die ASM dem Lieferanten zwecks Vertragserfüllung überlässt, dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht wer­den.

7.2 Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung er­langten Informationen und Geschäfts-geheimnisse von ASM vertraulich zu be­handeln. Er hat dafür zu sorgen, dass auch seine Hilfspersonen und beigezogene Sublie­feranten die Informationen und Geschäftsgeheimnisse von ASM wahren.

7.3 ASM ist verpflichtet, die Informationen und Geschäftsgeheimnisse des Lieferanten und seiner Sublieferanten vertraulich zu behandeln.

8. Information

8.1 ASM hat das Recht, sich jederzeit über den Stand der Vertragserfüllung zu informie­ren.

8.2 Die Ausübung des Informationsrechtes durch ASM entbindet den Lieferanten in keiner Weise von seinen vertraglichen Verpflichtungen.

8.3 Der Lieferant hat ASM sämtliche Umstände, welche die Interessen von ASM ge­fährden, unverzüglich mitzuteilen.

9. Bewilligung von Behörden

Sind für die Vertragserfüllung behördliche Bewilligungen erforderlich, hat der Lieferant dieselben rechtzeitig auf eigene Kosten ein­zu­holen.

10. Verpackung

Der Lieferant hat für eine sachgemässe, transportgerechte und saubere Verpackung des Kauf­gegenstandes einzustehen. Erfordert die Entfernung der Verpackung oder von Hilfs­konstruktionen spe­zielle Sorgfalt, hat der Lieferant ASM im voraus darauf hinzu­weisen. Unterlässt er diesen Hinweis, haftet er für sämtliche Schäden, die dadurch ent­stehen.

11. Anlieferung

11.1 Sofern bei der Auftragsbestätigung nicht anders vereinbart werden Unterlieferungen nicht akzeptiert. Überlieferungen sind nur bis 5% der Gesamtbestellmenge zulässig.

11.2 Sofern nicht anders vereinbart sind bei der Anlieferung generell Prüfzertifikate für Materiallieferungen sowie Analysenzertifikate und Sicherheitsdatenblätter für Rohstoffe mitzuliefern.

11.3 Anlieferzeiten sind zu berücksichtigen:

Montag – Freitag
07.00h-11.30h

Montag – Donnerstag
13.00h-16.00h

Freitag
-15.00h

Andere Anlieferzeiten sind zu avisieren.

12. Aufklärungs- und Kennzeichnungspflichten

12.1 Der Lieferant hat ASM über spezifische Eigenschaften des Kaufgegenstandes zu orientieren. Im weiteren ist er verpflichtet, ASM über relevante Erfahrungen mit dem Kaufgegenstand aufzuklären.

12.2 Sämtliche Dokumente sind mit den entsprechenden Referenznummern zu versehen. (Bestell Nr., Artikel Nr.)

12.3 Bei Rohstoffen ist die bestellte Menge nach Möglichkeit aus einer Fabrikationscharge oder Lot zu liefern. Die Chargen oder Lot Nummer sowie Brutto, Netto, Tara ist deutlich auf der Verpackung anzubringen.

12.4 Verletzt der Lieferant diese Aufklärungs-pflichten, haftet er für sämtliche Schäden, die da­durch entstehen.

13. Erfüllungsort und Gefahrtragung

13.1 Erfüllungsort für den Lieferanten ist der von ASM bezeichnete Ort.

13.2 Nutzen und Gefahr der Sache gehen mit deren Ablieferung am Er­füllungsort auf ASM über.

14. Termine

14.1 Stellt der Lieferant fest, dass die Vertrags-erfüllung nicht termingemäss erfolgen kann, ist er verpflichtet, dies ASM unter Angabe der Gründe sowie der vermuteten Dauer un­verzüglich mitzuteilen.

14.2 Teillieferungen sind nur mit vorgängiger Zustimmung von ASM zulässig.

15. Ablieferung des Kaufgegenstandes

15.1 Bei der Ablieferung des Kaufgegenstandes hat der Lieferant ASM sämtliche sich auf den Kaufgegenstand beziehende Ausführungspläne und Datenträger sowie sämtliche Unterhalts- und Betriebsdokumente kostenlos zu Eigen­tum zu überlassen.

16. Eigentumsübergang

Das Eigentum am Kaufgegenstand geht mit dessen Ablieferung auf ASM über.

17. Garantie

17.1 Der Lieferant garantiert ASM, dass keinerlei Drittansprüche bezüglich des Kaufgegen-standes bestehen, sowie dass der Kauf-gegenstand keine seinen Wert oder seine Taug­lichkeit beeinträchtigende Mängel aufweist und über die zugesicherten Eigen­schaften, Leistungen und Spezifikationen verfügt. Er haftet auch dafür, dass der Kauf­gegenstand den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere betreffend Arbeitssicherheit, und den anerkannten sicherheitstechnischen Regeln entspricht.

17. 2 Die Garantie des Lieferanten erstreckt sich auch auf die Leistungen der Sublieferanten.

17.3 Die Mängelrechte von ASM verjähren innerhalb von 2 Jahren nach Abnahme des Kauf­gegenstandes. Während dieser Garantiefrist kann ASM Mängel aller Art jederzeit rügen, wobei Verschlechterungen, welche bei unverzüglicher Mängelrüge hätten ver­mieden werden können, von ASM zu tragen sind.

17.4 Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Verjährungs­frist mit deren Abnahme von neuem zu laufen.

18. Mängelrechte von ASM

18.1 Während der Garantiefrist gerügte Mängel am Kaufgegenstand selbst und/oder an der Montage hat der Lieferant auf seine Kosten sofort zu beheben. ASM kann anstelle der Nachbesserung Ersatzlieferung mängelfreier Ware, Minderung des Kaufpreises oder Wandlung des Kaufvertrages verlangen.

18.2 Hat der Lieferant die Mängel innerhalb der von ASM gesetzten Frist nicht behoben oder erweist sich auch die Ersatzlieferung als mangelhaft, kann ASM weiterhin sämt­liche Mängelrechte gemäss Art. 20.1 dieser Bedingungen geltend machen.

18.3 Der Lieferant hat zudem ASM nach den gesetzlichen Bestimmungen Schadenersatz zu leisten.

19. Versicherungen

Der Lieferant hat sich ausreichend gegen die Folgen einer allfälligen Haftung zu versichern. ASM kann vom Lieferanten einen Nachweis des betreffenden Ver­sicherungsschutzes verlangen.

20. Rücktritt vom Vertrag

20.1 ASM kann einseitig mit sofortiger Wirkung das Vertragsverhältnis aufheben, wenn

a) sich schon vor Fälligkeit der Lieferung erweist, dass der Liefe­rant ohne Verschulden von ASM den Vertrag nicht termingerecht erfüllen kann;
b) Grundlagen, die für ASM für den Vertragsabschluss wesentlich waren, nach­träglich entfallen;
c) der Lieferant mit der Ablieferung des Kaufgegenstandes in Verzug gerät;
d) der Lieferant oder ein Sublieferant einen Antrag auf Konkurseröffnung oder Nachlassstundung vor Gericht stellt oder ein Konkurs- oder Nachlassverfahren gegen den Lieferanten oder Sublieferanten eröffnet wird.

20.2 Allfällige Vergütungen und / oder Schaden-ersatzzahlungen sind im Rahmen der gesetz­lichen Bestimmungen zu leisten.