Allgemeine Einkaufsbedingungen

1 Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Bestellungen und Verträge über Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferanten an ASM.

1.2 Davon abweichende oder ergänzende Bedingungen des Lieferanten gelten nur, soweit diese schriftlich von ASM anerkannt wurden. Dies gilt auch für Dies gilt auch für Geschäftsbedingungen, die in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder sonstigen Dokumenten des Lieferanten genannt sind.

2 Vertragsabschluss, Änderungen und Ergänzungen

2.1 Angebote des Lieferanten sind kostenlos. Darin weist der Lieferant ausdrücklich auf Abweichungen von der Offertanfrage von ASM sowie auf darin enthaltene Unklarheiten, Lücken oder technische Spezifikationen hin, die die Eignung der Waren für den beabsichtigten Zweck oder im Hinblick auf den neuesten Stand der Technik oder die anwendbaren Gesetze und Vorschriften beeinträchtigen können. Setzt der Lieferant in seinem Angebot keine Frist, ist er 60 Tage daran gebunden.

2.2 Die Bestellungen von ASM oder etwaige Ergänzungen sind nur verbindlich, wenn sie von ASM schriftlich erteilt oder bestätigt worden sind. Die in der Bestellung genannten Skizzen, Zeichnungen, Spezifikationen usw. sind Bestandteil der Bestellung.

2.3 Die Bestellung von ASM muss innerhalb einer Frist von 5 Werktagen vom Lieferanten bestätigt werden. Wird die Bestellung nicht innerhalb 5 Tagen schriftlich bestätigt, wird sie automatisch akzeptiert.

2.4 Die Auftragsbestätigung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Bestellnummer ASM, Menge, Preis, Artikelnummer von ASM, Artikelbeschreibung, Incoterms, Zahlungs-bedingungen, Liefertermin, Ursprungsland, Zolltarifnummer.

2.5 Nach Abschluss des Vertrages bleibt ASM berechtigt, angemessene Änderungen in Bezug auf die Spezifikationen, die Herstellung oder die Lieferung der Ware zu verlangen. Soweit solche Änderungen zu einer Erhöhung oder Verminderung der Kosten oder zu einer Änderung des Liefertermins führen, hat der Lieferant ASM spätestens innerhalb einer Kalenderwoche zu informieren. Die Änderung wird umgesetzt, wenn ASM ihr schriftlich zugestimmt hat; andernfalls wird der Lieferant die Vertragsprodukte weiterhin herstellen und liefern wie zuvor vereinbart.

3 Lieferfrist und Lieferverzug

3.1 Der vereinbarte Liefertermin ist verbindlich. Wird das Vertragsprodukt am vereinbarten Ort nicht fristgerecht geliefert, befindet sich der Lieferant automatisch in Verzug.

3.2 Teillieferungen oder Vorauslieferungen von mehr als drei Werktagen bedürfen der vorgängigen Zustimmung von ASM.

3.3 Sobald eine Lieferverzögerung droht, hat der Lieferant dies ASM unverzüglich, unter Angabe der Gründe und dem neuen verbindlichen Liefertermin, schriftlich mitzuteilen. Der Lieferant hat dafür zu sorgen, dass die Verzögerung möglichst geringgehalten wird.

3.4 Der Lieferant verpflichtet sich, ausser bei höherer Gewalt, im Übrigen jedoch unabhängig von einem Verschulden oder dem Nachweis eines Schadens, für jede angefangende Woche des Verzuges der Lieferung 0,5% des Vertragspreises, maximal jedoch 5%, als Konventionalstrafe zu bezahlen. Zusätzlich ist ASM berechtigt, den die Konventionalstrafe übersteigenden nachgewiesenen Verzugsschaden nach den gesetzlichen Bestimmungen gelten zu machen.

4 Verpackung und Versand

4.1 Die Verpackung muss so beschaffen sein, dass die Ware während des Transports und der anschliessenden Lagerung wirksam vor Beschädigung und Korrision geschützt ist. Der Lieferant haftet für Schäden, die durch unsachgemässe Verpackung entstehen.

4.2 Der Lieferant haftet für alle Kosten und Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Anweisungen von ASM bezüglich Transport oder Zollabfertigung nicht befolgt werden.

4.3 Bei Einfuhrverzollungen ist immer unser Zollkonto ZAZ 5555-8 (ASM Aerosol-Service AG, Industriestrasse 11, CH-4313, Schweiz) anzugeben.

4.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware(n) geht gemäss dem in der Bestellung vereinbarten Incoterm auf ASM über; mangels eines vereinbarten Incoterm erfolgt der Versand der Ware(n) DAP benannter Lieferort, Incoterms 2020 oder neueste Ausgabe.

4.5 Jeder Lieferung ist ein detaillierter Lieferschein mit mindestens den folgenden Daten beizufügen: Lieferscheinnummer, Lieferdatum, Bestellnummer ASM, Bestelldatum, Artikelnummer des Lieferanten und/oder Artikelnummer ASM (falls zutreffend), Artikelbezeichnung des Lieferanten und/oder Artikelbezeichnung ASM (falls zutreffend), Batchnummer des Lieferanten (falls vorhanden), Menge, Brutto-/Nettogewicht, Ursprungsland, Incoterms, Zolltarifnummer, Verpackungsart und Lieferadresse.

4.6 Überlieferungen werden bis zu fünf (5) % von der Gesamtmenge akzeptiert. Sollte es zu Überlieferungen von mehr als fünf (5) % kommen, so muss ASM mindestens dreissig (30) Werktage vor dem Liefertermin schriftlich davon in Kenntnis gesetzt werden. ASM ist nicht verpflichtet, Überlieferungen von mehr als fünf (5) % zu akzeptieren.

5 Preise, Rechnungsstellung

5.1 Sofern nichts anderes vereinbart, wird für jede Bestellung eine separate Rechnung ausgestellt. Rechnungen müssen für jede Lieferung separat versandt werden.

5.2 Mängel der Ware berechtigen ASM, einen angemessenen Teil des vereinbarten Preises bis zur Behebung der Mängel zurückzubehalten.

6 Wareneingangsprüfung

6.1 Schäden an Verpackung der Vertragsprodukte sind bei Lieferung von ASM festzuhalten und ohne Verzögerung dem Lieferanten zu kommunizieren.

6.2 Versteckte Mängel werden nach Auftreten innerhalb von zwei (2) Werktagen dem Lieferanten kommuniziert.

7 Gewährleistung

7.1 Der Lieferant haftet in vollem Umfang gegenüber ASM für alle Verluste, Ansprüchen, Schäden, Kosten, Verbindlichkeiten und/oder Aufwendungen (einschliesslich Anwaltsgebühren auf Vollkostenbasis) sowie alle Forderungen Dritter auf Grundlage von oder resultierend aus Verletzungen dieses Liefervertrags oder aus unerlaubter Handlung (einschliesslich u.a. Fahrlässigkeit) durch den Lieferanten, sein Personal und Dritte, die vom Lieferanten in Verbindung mit diesem Liefervertrag herangezogen wurden.

7.2 Kann der Lieferant innerhalb von zehn (10) Werktagen einen Mangel nicht beheben oder keine Ersatzprodukte liefern, behält sich ASM vor, (i) von der betreffenden Bestellung zurückzutreten sowie Rückerstattung von geleisteten Zahlungen und zusätzlichen Schadenersatz geltend zu machen oder (ii) sofortige Nachbesserung bzw. Ersatz der mangelhaften Vertragsprodukte durch von ASM beauftragte Dritte auf Kosten des Lieferanten zu verlangen (iii) oder eine Preisreduktion geltend zu machen.

8 Vertraulichkeit

8.1 Informationen, die ASM dem Lieferanten zwecks Vertragserfüllung überlasst, dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.

8.2 Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung erlangten Informationen und Geschäftsgeheimnisse von ASM vertraulich zu behandeln. Er hat dafür zu sorgen, dass auch seine Hilfspersonen und beigezogene Unterlieferanten die Informationen und Geschäftsgeheimnisse von ASM wahren.

8.3 ASM ist verpflichtet, die Informationen und Geschäftsgeheimnisse des Lieferanten und seiner Unterlieferanten vertraulich zu behandeln.

9 Schutz persönlicher Daten

9.1 Die Bearbeitung, Nutzung, Speicherung und Weiterleitung personenbezogener Daten hat unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, einschliesslich der EU DSG-VO, zu erfolgen. Entsprechend werden die Parteien ihnen im Zusammenhang mit ihrer Geschäftsbeziehung bekannt werdende personenbezogene Daten ausschliesslich zu den für die Geschäftsabwicklung erforderlichen Zwecke verwenden, bearbeiten und nur soweit notwendig Dritten zugänglich machen. Die Parteien werden die betreffenden personenbezogenen Daten sicher aufbewahren und angemessene technische und organisatorische Massnahmen zu deren Schutz vor Missbrauch oder Verlust treffen.

10 Höhere Gewalt

10.1 Keine der Parteien haftet für Verzug oder Verzögerungen bei der Erfüllung ihrer Pflichten aus diesem Liefervertrag: (i) falls und in dem Masse, dass der Verzug oder die Verzögerung direkt oder indirekt durch höhere Gewalt wie Brände, Überschwemmungen, Naturphänomene, Pandemien, Epidemien, Kriegshandlungen, Terrorismus, Cyber-Angriffe oder zivile Unruhen oder sonstige Ursachen hervorgerufen wird, die sich der Kontrolle der Partei entziehen (Streiks oder Arbeitskräftemängel, soweit solche Arbeitskampfmassnahmen gegen den Lieferanten ergriffen werden, werden nicht als Fälle höherer Gewalt betrachtet); und (ii) soweit die nicht erfüllende Partei kein Verschulden trifft und der Verzug oder die Verzögerung auch bei angemessenen Vorsichtsmassnahmen nicht hätte vermieden werden können.

10.2 Jede Partei, die sich in dieser Form in Verzug befindet, benachrichtigt umgehend die andere, sobald sie von dem Fall höherer Gewalt Kenntnis erhält, und beschreibt die Umstände, die zu der Verzögerung oder dem Verzug geführt hatten.

10.3 Die Nichterfüllung Dritter, die vom Lieferanten im Rahmen des Liefervertrags herangezogen werden, wird nicht als Fall höherer Gewalt betrachtet.

11 Soziale Verantwortung

11.1 Der Lieferant hat die Gesetze der Rechtsordnung(en) einzuhalten, die bei der Erfüllung des Vertrages anwendbar sind. Er wird sich insbesondere nicht aktiv oder passiv, weder direkt noch indirekt, in irgendeiner Form der Bestechung oder an dem Einsatz von Kinderarbeit beteiligen oder sich in irgendeiner Weise gegen grundlegende Menschenrechte der Mitarbeitenden verhalten.

11.2 Darüber hinaus übernimmt der Lieferant die Verantwortung für die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeitenden. Er handelt in Überein-stimmung mit den geltenden Umweltgesetzen und unternimmt alle Anstrengungen, um diese Verpflichtungen seinen Subunternehmern und Zulieferanten zu übertragen.

11.3 Zusätzlich zu den anderen Rechten und Rechtsbehelfen, die ihm zustehen, kann ASM den Vertrag und/oder eine im Rahmen dieses Vertrages erteilte Bestellung kündigen, wenn der Lieferant diese Verpflichtungen verletzt. Das Kündigungsrecht der ASM steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass der Lieferant die Vertragsverletzung nicht innerhalb einer von ASM gesetzten angemessenen Nachfrist beseitigt hat.

12 Schlussbestimmungen

12.1 Erweist sich eine oder mehrere Bestimmungen dieses Liefervertrages als ungültig oder nichtig, bleiben alle übrigen Bestimmungen dieses Liefervertrages davon unberührt. Die ungültigen und/oder nichtigen Bestimmungen sind von den Parteien auf dem Verhandlungsweg durch Bestimmungen zu ersetzen, die dem ursprünglich angestrebten Ziel möglichst nahekommen.

12.2. Ergänzungen, Abänderungen oder die Aufhebung dieses Liefervertrages oder seiner Anhänge sowie Bestellungen, Bestellbestätigungen und andere Nachrichten sind schriftlich vorzunehmen und müssen von einer unterschriftsberechtigten Person unterzeichnet werden. Vorliegende Schriftformklausel ist davon ebenfalls erfasst.

13 Erfüllungsort

13.1 Sofern nicht anders vereinbart, ist Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung der Geschäftssitz der ASM.

14 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

14.1 Dieser Liefervertrag untersteht schweizerischem Recht. Befindet sich der Sitz des Lieferanten im Ausland unterliegt der Liefervertrag dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (WKR/CISG) und ergänzend schweizerischem Recht.

14.2 Für alle aus diesem Liefervertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten sind die Gerichte am Sitz von ASM zuständig.