Verpackungsvorschriften

Die nachstehenden Verpackungsvorschriften sind integrierender Bestandteil der Allgemeinen Einkaufsbedingungen.

Allgemein:

  • Jeder Karton resp. Gebinde sowie die Paletten sind wie folgt zu beschriften
      a) Name des Produkts

      b) ASM Artikelnummer

      c) Menge

      d) Chargennummer

      e) Bestellnummer ASM

      f) Gewichtsangaben Brutto, Netto, Tara

      g) Falls vorhanden Verfall- oder Nachanalysedatum

    h) Falls anwendbar, Lagertemperatur und sonstige Lagerungshinweise
  • Die Kartons sind sauber zu verkleben.
  • Die Palettierung der Kartons hat so zu erfolgen, dass die Kartons seitlich nicht überstehen. Als zusätzlichen Schutz gegen Beschädigung kann ein Kantenschutz angebracht werden.
  • Jede Palette ist mit einer Deckfolie und einer Strechfolie zu versehen.
  • Die Paletten (Ein- oder Mehrweg) müssen dem gültigen ISPM Standard (aktuell ISPM no. 15) entsprechen. Es dürfen nur hitzebehandelte Paletten (HT) verwendet werden. Paletten mit Methylbromid (MB) Behandlung werden nicht akzeptiert. Folgende Masse sind zulässig:

a) 1200 x 800 mm Euro Palette, Standard
b) 1200 x 1000 mm Nur nach Rücksprache

  • Die Höhe der Paletten darf 2.1 m nicht übersteigen
  • Das Gesamtgewicht der Paletten darf maximal 500 kg betragen.
  • Falls es die Kartons nicht zulassen, ist ein Hinweis anzubringen, dass die Palette nicht gestapelt werden dürfen

Produkte für die Pharma Herstellung (Auf der Bestellung erwähnt)

  • Es ist ein Hinweis anzubringen, dass die Kartons resp. Gebinde nicht ohne Einverständnis von ASM geöffnet werden dürfen (Kontamination)
  • Die Ware ist in einem verschliessbaren Plastikbeutel in einer stabilen Kartonbox anzuliefern.
  • Aerosoldosen sind kopfüber auf der Palette zu lagern sowie mit einer Kunststoff Trennschicht zu versehen. Kartonzwischenlagen sind nicht zulässig.
  • Sendungen welche nicht den oben genannten Vorschriften entsprechen, werden in der Regel nicht angenommen. Sollte nach Absprache im Sinne einer Ausnahme die Annahme trotzdem erfolgen, wird dem Lieferanten ein allfälliger Mehraufwand zur Einlagerung in Rechnung gestellt.